E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Vermögensverwertung vor Unterhalt

Volljährige Kinder müssen im Rahmen des Zumutbaren zuerst ihr eigenes Vermögen aufwenden, bevor sie von ihren Eltern Unterhalt verlangen können.

Anders als Minderjährige müssen Volljährige zunächst von ihrem eigenen Vermögen zehren, bevor sie ihre Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen können. Zwar sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm auch Volljährige nicht zur Aufgabe aller Ersparnisse verpflichtet. Allerdings kann sich ein Volljähriger auch nicht darauf berufen, dass er zunächst mit seinen Eltern Abreden über die Vermögensverwendung zum Zwecke der Berufsausbildung oder der Errichtung einer eigenen Wohnung getroffen habe und folglich vermögenslos sei. Je nach Einzelfall kann ein Schonbetrag zwischen 2.000 und 8.000 Euro zugestanden werden, womit der darüber liegende Vermögensbetrag voll zum eigenen Unterhalt einzusetzen ist.

 
[mmk]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-21 wid-29 drtm-bns 2024-11-21