dem steht nicht entgegen, dass das Rechtsgeschäft, nicht zu einer Entreicherung des Verfügenden führt.
In dem entschiedenen Fall, konnte der Schenker sein Wohnungsrecht nicht mehr ausüben, weil er in einem Pflegeheim untergebracht war und nicht mehr alleine wohnen konnte.
Jedoch sah der BGH eine Schenkung trotzdem als gegeben an, weil der Schenker nicht verpflichtet gewesen war, die Vermietung der Wohnung zu gestatten und auf sein Wohnrecht damit zu verzichten.