E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Bei fehlender Anhörung im Betreuungsverfahren liegt ein Verfahrensfehler vor

Vor jeder Einrichtung einer Betreuung ist der Betroffene anzuhören.

Ihm ist ein erstelltes Sachverständigengutachten rechtzeitig zu überlassen, sodass er sich den Inhalt des Gutachtens vergegenwärtigen kann und angemessen dazu Stellung nehmen kann.

Ist dem Betroffenen ein Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor einem Anhörungstermin überlassen worden, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll oder Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 244 20 vom 14.10.2020
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-23 wid-29 drtm-bns 2024-11-23