E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Gutachten muss immer aktuell erstellt werden

Bringt ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren durch seine Beschwerde zum Ausdruck bringt, dass er an seiner Zustimmung zur Einrichtung einer Betreuung nicht mehr festhält, hat das Gericht ihn erneut anzuhören.


Ein zu Betreuender ist durch einen Arzt zu begutachten. In dieser Funktion muss der Arzt den Betroffenen untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus einer vorherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten.

in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 203 20 vom 16.09.2020
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-23 wid-29 drtm-bns 2024-11-23