Die Frau trägt die Beweislast, wenn unklar ist, ob die Behauptung wahr ist. Im vorliegenden Fall behauptete eine Frau aus München immer wieder, dass ein Mann aus Saudi-Arabien der Vater ihres Kindes sei. Auf sozialen Medien postete sie Bilder von ihrer Tochter und ihrem angeblichen Vater, den sie kennenlernte, als sich dieser aus beruflichen Gründen in München aufhielt. Die Bilder untertitelte sie ihrer Behauptung entsprechend. Der Kläger trug jedoch vor, dass er gar nicht der leibliche Vater sein könne.
Die Frau konnte die Vaterschaft des Mannes nicht beweisen. Deswegen kam das Amtsgericht München zu der Überzeugung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Mannes das Recht auf Meinungsfreiheit der Mutter überwiegt. Auch ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der Vaterschaftsbehauptung ist nicht gegeben. Der Kläger hat somit einen Anspruch auf Unterlassung. Die Mutter muss die veröffentlichten Posts von den sozialen Netzwerken entfernen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht allerdings nicht.
Normen: § 12 S. 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 862 Abs. 1 S. 2, § 1004 BGB; Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 GG; § 22, § 23 KUG; § 186, § 193 StGB