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Zuständiges Gericht bei Zusammentreffen von sonstigen Familiensachen und Wohnungseigentumssachen

In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts nur dann begründet, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, für die die ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist.


Ein Verfahren, welches das Wohnungseigentum betrifft, liegt nicht schon dann vor, wenn sich in einer Rechtsstreitigkeit Eheleute als Wohnungseigentümer gegenüberstehen. Hinzukommen muss, dass das Verfahren spezielle Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts verlangt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 340 14 vom 16.09.2015
Normen: FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; WEG § 43
[bns]
 

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