E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Haushaltsnahe Dienstleistungen können in Bar abgerechnet werden

Wer im Rahmen seiner Haushaltsführung eine Person auf Mini-Job-Basis beschäftigt, kann die hierdurch anfallenden Aufwendungen auch dann steuerlich geltend machen, wenn die Bezahlung mittels Bargeld erfolgt.


Demnach reicht für es bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen oder Mini-Jobs im Zusammenhang mit der Haushaltsführung aus, wenn dem Finanzamt ein ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag vorgelegt werden kann. Eine Rechnung oder bankmäßige Dokumentation ist hingegen nicht erforderlich.

Vor diesem Hintergrund war die steuerliche Berücksichtigung der Kosten der Kinderbetreuung in dem Ausgangsfall zu gewähren, da die Parteien einen ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag geschlossen hatten.
 
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil FG NI 3 K 12356 12 vom 20.03.2013
Normen: § 10 I EStG
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-21 wid-29 drtm-bns 2024-11-21