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Auszubildender muss sich nicht auf öffentliche Verkehrsmittel verweisen lassen

Ein sich in einer Ausbildung befindlicher Unterhaltsbrechtigter muss sich auch bei hohen Fahrtkosten zwischen seiner Ausbildungsstätte bzw.

seiner Berufsschule und seinem Wohnort nicht auf öffentliche Verkehrsmittel verweisen lassen, wenn eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel eine erheblich längere Fahrtzeit mit sich bringt und die Gefahr von Verspätungen besteht, weil mehrere Umsteigevorgänge auf dem Weg zur Ausbildungsstätte erforderlich sind. Nach Ansicht des Gerichts gehören in einem solchen Fall Fahrtkosten nicht zum ausbildungsbedingtem Mehrbedarf, da hier ein Anreiz für die Durchführung einer Ausbildung geschaffen werden soll, sowie die Erforderlichkeit der Anschaffung von Lernmitteln berücksichtigt werden soll.

Beim Kindesunterhalt scheidet ein Abzug von Verfahrenskostenhilferaten aus, weil der an das Kind zu zahlende Unterhalt bereits bei der Ratenhöhe Berücksichtigung findet.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 4 UF 218 12 vom 30.01.2013
Normen: BGB § 1601; FamFG §§ 117 III, 68 III2
[bns]
 

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