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29.01.2018

Kindesunterhalt: Wie wird ein Unterhaltstitel angepasst?

Trennen sich Eltern gemeinsamer Kindern oder lassen sich scheiden, haben minderjährige Kinder Anspruch auf Kindesunterhalt. Wie hoch dieser Unterhaltsanspruch ist, richtet sich grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle und nach den Einkommensverhältnissen des Elternteils, der Unterhalt zahlen muss.

Was ist aber, wenn sich die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils massiv verschlechtern? Wie kann man dafür sorgen, dass ein Unterhaltstitel der neuen Situation angepasst wird?

Unterhaltstitel: Jugendamt, Gericht oder Anwaltsvergleich

Wie hoch der Anspruch auf Kindesunterhalt ist, wird für jeden Einzelfall bestimmt. Wer Anspruch auf Unterhalt für ein Kind geltend machen kann (Vater oder Mutter), kann dann einen sog. Unterhaltstitel beantragen. Dieser Unterhaltstitel kann vom Jugendamt in Form einer Jugendamtsurkunde erteilt werden. Das gilt aber nur für das unterhaltspflichtige Kind, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, und wenn sich beide Eltern einig sind. Sind sich die Eltern einig, ist auch ein Anwaltsvergleich mit Vollstreckbarkeitserklärung denkbar, vor allem für Kinder nach dem 21. Geburtstag.

Sind sich die Eltern über den Unterhalt uneinig, bleibt der Gang zum Familiengericht. Ein Elternteil muss den anderen auf Zahlung von Unterhalt verklagen. Das Gericht stellt fest, in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch besteht. Es folgt ein gerichtlicher Beschluss oder ein gerichtlicher Vergleich – beides sind Unterhaltstitel.

Neue Einkommenssituation, Düsseldorfer Tabelle etc.

Maßgeblich für die Höhe des Anspruchs auf Kindesunterhalt ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Kommt es hier zu Veränderungen, verändert sich der Unterhaltsanspruch auch: Der Anspruch wird größer oder geringer. Der Grund für die veränderte Einkommenssituation ist übrigens nicht relevant, gerade wenn sie Folge unfreiwilliger Veränderungen ist, also z. B. die Folge von Arbeitslosigkeit. Außerdem bewirken die regelmäßigen Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle, dass der Anspruch auf Kindesunterhalt regelmäßig leicht steigt.

Abhilfe durch dynamischen Unterhaltstitel

Um hier nicht regelmäßig den Unterhaltstitel anpassen zu müssen, ist es sinnvoll, sich um einen sog. dynamischen Unterhaltstitel zu bemühen. Hier wird der Unterhaltsanspruch nicht durch einen bestimmten Geldbetrag in Euro festgelegt. Vielmehr wird der Unterhaltspflichtige verpflichtet, beispielsweise 125 % des Mindestunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle als Unterhalt zu bezahlen. Ändert sich der Betrag in der Düsseldorfer Tabelle für den Mindestunterhalt oder kommt das Kind in eine andere Altersgruppe der Tabelle, passt sich der zu zahlende Unterhaltsbetrag automatisch an.

Anpassung bei neuer Einkommenssituation

Verändert sich die Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen spürbar, muss ein Unterhaltstitel aber angepasst werden. Denn grundsätzlich bleibt der Unterhaltstitel in seiner Form wirksam und verpflichtend, auch wenn die zugrundeliegende Situation sich ändert. Vor allem wenn der Unterhaltspflichtige plötzlich deutlich weniger verdient, muss der Titel angepasst werden. Sonst zahlt der Unterhaltspflichtige zu viel.

Für eine solche Änderung ist eine Abänderungsklage notwendig. Der Unterhaltspflichtige muss dann nachweisen, dass sich seine Einkommensverhältnisse geändert haben, nachdem der Unterhaltstitel erging. Außerdem müssen die Veränderungen Einfluss auf die Einkommenssituation haben, also z. B. zu einem deutlich niedrigeren Einkommen führen.

Mit der Abänderungsklage kann der Unterhaltstitel nicht für die Vergangenheit angepasst werden, nur für die Zukunft.

Fazit

Die rechtlichen Probleme rund um die Anpassung von Unterhaltstiteln sind von Fall zu Fall sehr verschieden. Jeder Fall verlangt ein individuelles Vorgehen.

Deswegen kommt es auf individuelle anwaltliche Beratung im Einzelfall an, wenn Sie das Gefühl haben, zu viel Unterhalt für Ihre Kinder zu bezahlen oder zu wenig Unterhalt für Ihre Kinder zu bekommen. Kontaktieren Sie mich gerne per E-Mail unter info@kanzlei-dudwiesus.de oder telefonisch unter 0221 / 41 61 0 400. Ich berate Sie gerne und vertrete Sie natürlich bei Bedarf auch vor Gericht!

 

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