Viele Ehen halten heute nicht mehr ein Leben lang, sondern werden irgendwann geschieden. Es ist dabei keine Seltenheit, dass eine Ehe schon nach einigen Monaten oder Jahren zerbricht. Was gilt aber bei solch kurzen Ehen für den Versorgungsausgleich? Besteht auch dann der Anspruch auf Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich dient dazu „Schieflagen“ in der Altersvorsorge auszugleichen. Gerade bei langanhaltenden Ehen steckt oft ein Ehepartner – z. B. aus familiären Gründen – beruflich jahrelang zurück, um sich etwa um die gemeinsamen Kinder zu kümmern. Dadurch verliert der Ehepartner Anwartschaften auf die Altersvorsorge bzw. diese fallen geringer aus. Damit unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften einigermaßen gerecht verteilt werden, wird grundsätzlich bei jeder Ehescheidung der Versorgungsausgleich automatisch durchgeführt – außer er wurde im Ehevertrag ausgeschlossen.
Beim Versorgungsausgleich geschieht dann Folgendes: Der Ehepartner mit umfangreicheren Rentenansprüchen muss die Differenz zu den Rentenansprüchen des anderen Partners ausgleichen. Dem Ehegatten mit den geringeren Anwartschaften auf die Altersvorsorge steht also die Hälfte der Differenz zwischen den Rentenanwartschaften als Versorgungsausgleich zu. Auf diesem Wege kann der Ehepartner mit den geringeren Rentenansprüchen auch nach einer Scheidung an den höheren Rentenansprüchen des Partners teilhaben und ist im Zweifel auch einigermaßen versorgt im Alter.
Rechtliche Grundlage für den Versorgungsausgleich ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Dieses Gesetz legt fest, wann der Versorgungsausgleich stattfindet und was jeweils im Fall der Scheidung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Danach fallen z. B. Anwartschaften auf die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersversorgung (mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes), die Beamtenversorgung oder die berufsständische Altersversorgung unter den Versorgungsausgleich. Beispiele für die letztgenannte berufsständische Altersversorgung sind etwa Anwartschaften auf die Ärzteversorgung, Architektenversorgung oder Rechtsanwaltsversorgung.
Die Regelungen zum Versorgungsausgleich basieren auf dem Gedanken, dass Ehepartner über einen längeren Zeitraum füreinander gesorgt und einer von ihnen z. B. im Sinne der Familie bei der eigenen Altersvorsorge zurückgesteckt hat. Der Versorgungsausgleich ist deshalb Ausdruck der ehelichen Solidarität. Diese Grundlage ist aber gerade nicht gegeben, wenn eine Ehe schon nach sehr kurzer Zeit zerbricht. Deshalb hat der Gesetzgeber kurze Ehen ausdrücklich ausgenommen und festgelegt, dass der Versorgungsausgleich nicht automatisch erfolgt, wenn die Ehe innerhalb von drei Jahren wieder geschieden wird.
Bei der Berechnung des 3-Jahres-Zeitraums spielt es dabei übrigens keine Rolle, wann die Trennung stattfand. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt des Scheidungsantrags. Es wird also nicht auf die Trennung, sondern auf die Zeitspanne zwischen Hochzeit und Scheidungsantrag abgestellt.
Der Versorgungsausgleich ist eine Ausnahme im Scheidungsrecht, das üblicherweise zwischen kurzen Ehe und langen Ehe keinen Unterschied macht. Denn der Versorgungsausgleich wird nur bei längeren Ehen automatisch gewährt. Hält eine Ehe keine drei Jahre, wird der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren nur durchgeführt, wenn einer der Ehepartner ausdrücklich darauf besteht, und vorausgesetzt, dass der Versorgungsausgleich nicht im Ehevertrag ausgeschlossen wurde.
Beim Versorgungsausgleich gibt es aber Unterschiede zwischen Verfahren, die nach dem 01.09.2009 eingeleitet wurden und früheren Verfahren. Deshalb ist der Rat eines Anwalts nicht nur bei der Scheidung von kurzen Ehen sehr wichtig. Schaffen Sie Klarheit und lassen Sie sich beraten! Kontaktieren Sie mich unter 02173/8560424, per E-Mail unter info@kanzlei-dudwiesus.de oder über das Kontaktformular auf dieser Seite!