Kinder von getrennt lebenden Eltern, die ganz überwiegend bei einem Elternteil leben, haben gegen den anderen Elternteil Anspruch auf Kindesunterhalt. Dabei ist es egal, ob die Eltern verheiratet sind oder waren. Es stellt sich aber die Frage: Wie viel Unterhalt kann ein Kind bekommen? Hat ein Kind Anspruch auf Mindestunterhalt? Und springt der Staat mit einem Unterhaltsvorschuss ein, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben?
Wie hoch der Anspruch auf Kindesunterhalt ist, hängt dann immer vom Einzelfall ab. Klar ist aber: Betreut ein Elternteil das Kind überwiegend, kann er vom anderen Elternteil Unterhaltszahlungen verlangen. Wie hoch dieser Anspruch ist, richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und innerhalb der Tabelle vom bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes, um das es geht. Auch wenn die Düsseldorfer Tabelle kein verbindliches Gesetz ist, orientieren sich alle deutschen Gerichte bei der Berechnung des Unterhalts an dieser Tabelle. Das sichert, dass Unterhaltsansprüche zwar von Fall zu Fall individuell, aber dennoch in ganz Deutschland „gleich“ behandelt werden.
Unterhaltsansprüche können also durchaus unterschiedlich hoch ausfallen, je nachdem wie viel der Unterhaltspflichtige verdient. Dennoch gibt es in Deutschland für Unterhalsansprüche eine feste Untergrenze, den sogenannten Mindestunterhalt. Die Mindestunterhaltsverordnung legt den Zahlbetrag für den Mindestunterhalt fest. 2017 beläuft sich der Mindestunterhalt zwischen 246 und 364 Euro – abhängig vom Alter des Kindes, das Anspruch auf Unterhalt hat und abhängig von der Tatsache, ob auch für weitere Kinder Unterhalt gezahlt werden muss.
Aber auch der Mindestunterhalt muss nicht immer und unter allen Umständen bezahlt werden. Denn hat der Unterhaltspflichtige selbst nur wenige finanzielle Mittel, kann er sich genau darauf berufen. Unter Juristen heißt das, er macht den notwendigen Selbstbehalt geltend, um sein eigenes Existenzminimum zu sichern. Das gilt für unterhaltspflichtige Männer und Frauen gleichermaßen. Hat ein Unterhaltspflichtiger also nicht genügend finanziellen Spielraum für den eigenen Unterhalt und Unterhalt für ein Kind, geht die Sicherung des Existenzminimums beim Unterhaltspflichtigen vor.
Tritt ein solcher Fall ein, dass der Unterhaltspflichtige nicht oder nicht regelmäßig zahlt, gibt es jedoch Möglichkeiten, staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Alleinerziehende können Unterhaltsvorschuss beantragen, momentan allerdings nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und insgesamt derzeit nur für 72 Monate.
Allerdings werden sich 2017 voraussichtlich wesentliche Dinge in Bezug auf den Unterhaltsvorschuss ändern: Einerseits sollen Kinder von der Geburt an bis zu ihrer Volljährigkeit Unterhaltsvorschuss beantragen können. Andererseits entfällt künftig die 72-Monats-Grenze. Damit können ab Mitte 2017 Kinder von der Geburt an bis zur Volljährigkeit Unterhaltsvorschüsse beanspruchen. Tritt der derzeitige Gesetzesentwurf zum 01.07.2017 in Kraft, haben Kinder dann Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 150 Euro, bis sie 5 Jahre alt sind. Im Alten von 6 bis 11 Jahren können Kinder 201 Euro geltend machen. Ab Juli 2017 ist dann zusätzlich ein Vorschuss von 268 Euro für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren geplant.
Kindesunterhalt ist rechtlich eine nicht ganz einfache Sache und oft gibt es – wenn der Anspruch eigentlich klar ist – Probleme, den Unterhalt auch tatsächlich zu bekommen. Deswegen unterstütze ich Sie bei allen Fragen zum Unterhalt und setze den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes bzw. Ihrer Kinder effektiv durch – wenn nötig natürlich auch vor dem Familiengericht.
Sprechen Sie mich gerne direkt darauf an und kontaktieren Sie mich unter 0211 / 416 104 00 oder per E-Mail an info@kanzlei-dudwiesus.de!