Haben sich Eltern gemeinsamer Kinder getrennt, gibt es verschiedene Modelle, die Betreuung minderjähriger Kinder im Alltag zu regeln: Einerseits gibt es das Residenzmodell – hier leben Kinder überwiegend bei einem Elternteil. Beim echten Wechselmodell hingegen leben Kinder tatsächlich zu gleichen Teilen bei beiden Eltern.
Unabhängig vom Betreuungsmodell gilt aber: Das Kindergeld wird nur an einen Elternteil ausbezahlt. Kommt es dann zu Streit darüber, ob beiden Eltern ein Anteil am Kindergeld zusteht, kann ein Elternteil den Elternteil, der das Kindergeld erhält, auf Zahlung eines Anteils am Kindergeld verklagen. Das entschied der BGH im Frühjahr 2016. (BGH, Beschluss v. 20.04.2016, XII ZB 45/15.)
Die Betrachtung des Kindergeldes geht der BGH in seinem Urteil zunächst recht abstrakt an. Denn er teilt das Kindergeld gedanklich in zwei Bestandteile: Die eine Hälfte des Kindergeldes soll den „Barbedarf“ für ein Kind decken – also z. B. Anschaffungen für das Kind im Alltag ermöglichen. Die andere Hälfte des Kindergeldes ist hingegen eine Art finanzieller Ausgleich in Geld für die Betreuung eines Kindes.
Da beim Wechselmodell beide Eltern das Kind in gleichem Umfang betreuen, haben deswegen beim Wechselmodell grundsätzlich beide Elternteile Anspruch auf 50 % des Teils des Kindergeldes, der gedanklich auf Betreuungsleistungen entfällt, weil beide Eltern das Kind zu jeweils 50 % betreuen. Damit haben im Wechselmodell beide Elternteile wegen des identischen Betreuungsaufwandes Anspruch auf ¼ des gesamten Kindergeldes je Kind.
Da nur die Mutter oder der Vater das Kindergeld von den Behörden ausgezahlt bekommt, kann der jeweils andere Elternteil dann die Auszahlung seines Anteils am Kindergeld verlangen und notfalls auch einklagen. Wichtig ist dabei zu wissen: An diesem Punkt ist es irrelevant, wie viel welcher Elternteil verdient. Das Einkommen hat im Zusammenhang mit dem Kindergeld nur Bedeutung, wenn es um den anderen „gedanklichen“ Teil des Kindergeldes geht, der dem Barunterhalt eines Kindes dient, nicht wenn es um den finanziellen Ausgleich für Betreuungsleistungen geht. Nur wenn es um den Anteil für den Barunterhalt geht, wird das Kindergeld – auch im Wechselmodell! – nach Leistungsfähigkeit der Eltern aufgeteilt und steht in der Regel dem geringer verdienenden Elternteil allein zu.
Dass ein Elternteil einen Anteil vom Kindergeld im Wechselmodell einklagen kann, war ein wesentlicher Inhalt der Entscheidung des BGH. Daneben beantwortete der BGH aber auch die Frage, ob man diesen Anspruch auf Kindergeld mit einem Anspruch des anderen Elternteils auf Barunterhaltsleistungen, z. B. für Sonderausgaben wie Schulfahrten etc., verrechnen kann. Der BGH urteilte dazu: Denkbar ist das, aber es ist eben – und das betonten die Richter ausdrücklich – auch möglich, dass diese beiden Ansprüche komplett getrennt voneinander beurteilt und vor Gericht geltend gemacht werden.
Auch wenn das Wechselmodell bei der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder vom Einvernehmen zwischen den Eltern geprägt ist: Fragen rund um das Kindergeld können zu Streitigkeiten zwischen den Eltern führen. Um einen grundsätzlich friedlichen Umgang zwischen den Eltern nicht zu gefährden, ist es gerade dann sinnvoll, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Denn einvernehmliche Lösungen sind immer im Sinne aller! Und ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, kann man immer noch über den Gang zu Gericht nachdenken.
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