Heiraten Eltern von Kindern aus einer vorangegangenen Ehe neu, wollen viele wiederverheirateten Eltern den Namen des mit in die Ehe gebrachten Kindes auf den neuen Ehenamen anpassen. Meistens ist der/die Ex mit der Idee, den Familiennamen des Kindes zu ändern, allerdings nicht einverstanden.
Für diesen Streitfall gibt es die Möglichkeit, dass ein Gericht die Einwilligung eines Elternteils in die Namensänderung beim Kind ersetzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main lockert in einer aktuellen Entscheidung die bisher geltenden engen Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung (Beschluss v. 18.12.2019, Az. 1 UF 140/19).
§ 1618 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, dass ein Gericht die Einwilligung eines geschiedenen Elternteils in die Namensänderung ersetzen kann, wenn die Umbenennung zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine "Erforderlichkeit für das Kindeswohl“ aber nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss v. 30.01.2002, Az.: XII ZB 94/00):
So müssen konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden. Außerdem muss die Namensänderung unerlässlich sein, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Denn nur zwingende Gründe des Kindeswohls machen eine Namensänderung erforderlich. Und nur in diesem Fall darf die Zustimmung eines Elternteils durch das Gericht ersetzt werden.
Ob zwingende Gründe für eine Namensänderung vorliegen, wird im Rahmen einer Abwägung festgestellt, bei der alle Interessen der Beteiligten einander gegenübergestellt werden. Dabei sind jedoch Interessen des Kindes und Interessen der Eltern grundsätzlich gleichrangig. In die Abwägung einbezogen wird u.a. das Interesse
Laut BGH ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wie das Kind in die neue Familie eingebunden ist und ob der ursprüngliche Familienname einer Einbindung in die neue Familie entgegensteht bzw. das Kind das Gefühl hat, "nicht dazu zu gehören". Dabei stellt der BGH klar: Das Vorhandensein von Halbgeschwistern macht eine Namensänderung nicht zwingend erforderlich. Auch bloße Unannehmlichkeiten infolge der Namensverschiedenheit und der Notwendigkeit, diese auf Nachfragen zu erklären, reichen nicht. Denn das allein kann die gedeihliche Entwicklung eines Kindes nicht ernsthaft beeinflussen und vermag die Erforderlichkeit einer Namensänderung nicht zu begründen.
Das OLG Frankfurt am Main stellt sich in seinem Beschluss vom 18.12.2019 (Az. 1 UF 140/19) nun gegen diese Rechtsprechung. Es erklärt, dass die Anforderungen, die der BGH an die „Erforderlichkeit“, die Zustimmung eines Elternteils zu ersetzen, stellt, zu hoch seien.
Eine Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils sei bereits erforderlich, wenn die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen, nicht zustimmenden Elternteil nicht zumutbar erscheint. Das kann z. B. der Fall sein, wenn sich der Vater in einer schwierigen Lebenssituation befindet und kaum Kontakt besteht. Selbst wenn der gemeinsame Name in diesem Fall eine wesentliche Verbindung zu dem Kind darstellt, wiegt das Kindesinteresse an einem gemeinsamen Namen mit der neuen Familie schwerer. Das gilt vor allem, wenn die Namensverschiedenheit mit der Mutter und Halbschwester das Kind außerordentlich belastet. Will das Kind außerdem selbst die Namensänderung, ist das im Rahmen der Abwägung ein wichtiges Argument für eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung.
Ob sich durch dieses Urteil künftig die Zustimmung des Ex-Partners zur Änderung des Nachnamens des Kindes in einer neuen Ehe leichter gerichtlich ersetzen lässt, bleibt abzuwarten. Denn das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Ob diese Entscheidung Bestand haben wird, bleibt daher offen.
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