E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

04.07.2016

Scheidung nach kurzer Ehe

Kurzes Eheglück – schnelle Scheidung oder Annullierung der Ehe?

Schon Schiller sagte: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet.“ Aber wer bindet sich heute noch ewig? Statt mit dem Tod enden die meisten Ehen heutzutage mit der Scheidung, und das oftmals schneller, als man denkt. So ist eine Scheidung nach nur ein oder zwei Jahren keine Seltenheit. Aber gibt es auch einen schnellen Weg der Scheidung, wenn die Ehe schon nach kurzer Zeit zerbricht? Kann man die Ehe annullieren zu lassen, wenn man sehr kurz verheiratet war?

Kurze Ehe ändert nichts an Trennungsjahr, Unterhalt und Sorgerecht

Bei einer kurzen oder sehr kurzen Ehe stellt sich hauptsächlich die Frage, ob vor Scheidung der Ehe das Trennungsjahr wirklich eingehalten werden muss. Für viele wohl eine bittere Erkenntnis: Für den Gesetzgeber spielt die Dauer der Ehe keine Rolle. Ob kurz oder lang: Bevor die Ehe geschieden wird, sollen die Ehepartner noch einmal gründlich darüber nachdenken, ob ihre Ehe wirklich gescheitert ist. Das Trennungsjahr muss also auch nach kurzer Ehedauer eingehalten werden.

Genauso sieht es beim Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht und Zugewinnausgleich aus: Auch hier ändert eine kurze Ehe nichts an den üblichen gesetzlichen Vorschriften. Faktisch wird es aber zwischen der schnellen Scheidung und der Scheidung nach mehreren Jahrzehnten doch Unterschiede geben, denn bei einer kurzen Ehe wird kaum ein großer Zugewinn erzielt werden. Und auch beim Versorgungsausgleich gibt es einen Unterschied: Der Versorgungsausgleich wird bei einer kurzen Ehe, die weniger als drei Jahre bestand, nicht automatisch durchgeführt.

Kurze Ehe annullieren statt langwieriger Scheidung?

Aber gibt es zur langwierigen Ehescheidung bei kurzen Ehen keine Alternative – eine Annullierung beispielsweise? Auch hier lautet die Antwort Nein. Die Annullierung einer Ehe ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und damit keine einfache Möglichkeit eine überstürzt eingegangene Ehe aus der Welt zu schaffen. Die Annullierung einer Ehe kommt z. B. in Betracht, wenn ein Ehepartner bei Eheschließung geistig verwirrt war oder massiv unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand. Die „rosarote Brille“ reicht dabei für die geistige Verwirrung im gesetzlichen Sinne nicht aus, ebenso wenig wie ein Seitensprung kurz nach der Hochzeit eine Annullierung möglich macht. Damit eine Ehe annulliert werden kann, müssen schon gewichtige Gründe vorliegen, wie z. B. mangelnde Sprachkenntnisse bei der Hochzeit, eine Bedrohungssituation oder z. B. eine Scheinehe.

Annullierungsgrund arglistige Täuschung

Außerdem kann auch eine (arglistige) Täuschung die Annullierung einer Ehe rechtfertigen. Die bloße Täuschung über die finanziellen Verhältnisse reicht dabei allerdings nicht aus. Ohne einen anderen Annullierungsgrund kann deshalb auch die Ehe mit einem Heiratsschwindler nicht annulliert werden. Täuscht der Ehepartner aber z. B. über Impotenz, eine HIV-Infektion, frühere Ehen oder die Existenz leiblicher Kinder, kann man die Ehe annullieren lassen – vorausgesetzt man wäre die Ehe nicht eingegangen, wenn man davon gewusst hätte.

Fazit

Egal ob man nun ein, zwei, zehn oder zwanzig Jahre verheiratet war, die Scheidung läuft grundsätzlich nach den gleichen Spielregeln ab. Auch eine kurze Ehe ändert daran nichts. Genauso kann eine kurze Ehe nicht schon deshalb annulliert werden, weil sie schnell zerbrach – auch bei der kurzen Ehe muss ein gesetzlicher Grund für die Annullierung vorliegen.

Sie haben dennoch Fragen zur Scheidung Ihrer nur kurzen Ehe und fragen sich etwa, ob nicht in Ihrem Fall zumindest eine Härtefallscheidung funktioniert? Schaffen Sie Klarheit und lassen Sie sich beraten! Kontaktieren Sie mich unter 02173/8560424, per E-Mail unter info@kanzlei-dudwiesus.de oder über das Kontaktformular dieser Seite!

 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-12-03 wid-57 drtm-bns 2024-12-03